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Freitag, 18.05.2012
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Arbeitsagentur

Für Arbeitslose besteht die Möglichkeit, ihre Arbeitslosigkeit mithilfe der Selbständigkeit zu beenden. Die Arbeitsagentur bietet zur Unterstützung hierfür den Gründerzuschuss (auch: Gründungszuschuss) an. Durch diesen Zuschuss will die Arbeitsagentur dabei helfen, die finanziellen Engpässe am Beginn einer Existenzgründung zu überbrücken. Der Gründerzuschuss wird von der Arbeitsagentur ausschließlich an Existenzgründer gezahlt, die arbeitslos sind. Er kann nicht gewährt werden, wenn die Existenzgründung unmittelbar an ein Beschäftigungsverhältnis anschließt. Der von der Arbeitsagentur gezahlte Zuschuss dient dazu, den Existenzgründer sozial und finanziell abzusichern.

Wenn die Selbständigkeit aufgenommen wird, muss der bis dahin Arbeitslose noch Anspruch auf mindestens 90 Tage Arbeitslosengeld I haben, um von der Arbeitsagentur mit dem Gründerzuschuss bedacht werden zu können. Ab 1. November 2011 sind es 120 Tage. Außerdem muss er nachweisen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie gegebenenfalls seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang in der Lage ist, die geplante selbständige Tätigkeit aufzunehmen.

Der Gründerzuschuss gliedert sich in zwei Abschnitte. Zunächst zahlt die Arbeitsagentur den Zuschuss bis zu der Höhe, die sich aus der Höhe des Arbeitslosengeldes ergibt, und gewährt zusätzlich 300 Euro für die soziale Absicherung. Danach kann die Arbeitsagentur für ein weiteres halbes Jahr die 300 Euro für die soziale Absicherung gewähren. Voraussetzung hierfür ist, dass der Empfänger seine unternehmerische Tätigkeit nachweist. Es nicht möglich, Mithilfe des Gründerzuschusses die Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur besteht, künstlich zu verlängern.

Bezieher von Arbeitslosengeld II können das sogenannte Einstiegsgeld erhalten, wenn sie eine gering bezahlte Beschäftigung aufnehmen oder wenn sie eine Existenz gründen. Die Dauer der Gewährung beträgt zunächst ein Jahr und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Über die Gewährung des Einstiegsgeldes entscheidet der persönliche Ansprechpartner bei der Arbeitsagentur. Zur Bemessung der Höhe werden die bisherige Regelleistung herangezogen sowie persönliche Umstände berücksichtigt.

Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Ein rechtlicher Anspruch hierauf besteht nicht.

 

Leistungen unter www.alg-zuschuss.de oder telefonisch unter +49(0)3581.76 70 03

 

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