Arbeitsagentur
Für Arbeitslose besteht die Möglichkeit, ihre
Arbeitslosigkeit mithilfe der Selbständigkeit zu beenden. Die Arbeitsagentur
bietet zur Unterstützung hierfür den Gründerzuschuss (auch: Gründungszuschuss) an. Durch diesen Zuschuss
will die Arbeitsagentur dabei helfen, die finanziellen Engpässe am Beginn einer
Existenzgründung zu überbrücken. Der Gründerzuschuss wird von der
Arbeitsagentur ausschließlich an Existenzgründer gezahlt, die arbeitslos sind.
Er kann nicht gewährt werden, wenn die Existenzgründung unmittelbar an ein
Beschäftigungsverhältnis anschließt. Der von der Arbeitsagentur gezahlte
Zuschuss dient dazu, den Existenzgründer sozial und finanziell abzusichern.
Wenn die Selbständigkeit aufgenommen wird, muss der bis dahin Arbeitslose
noch Anspruch auf mindestens 90 Tage Arbeitslosengeld I haben, um von der
Arbeitsagentur mit dem Gründerzuschuss bedacht werden zu können. Ab 1. November 2011 sind es 120 Tage. Außerdem muss
er nachweisen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse
sowie gegebenenfalls seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang in der
Lage ist, die geplante selbständige Tätigkeit aufzunehmen.
Der Gründerzuschuss gliedert sich in zwei Abschnitte. Zunächst zahlt die
Arbeitsagentur den Zuschuss bis zu der Höhe, die sich aus der Höhe des
Arbeitslosengeldes ergibt, und gewährt zusätzlich 300 Euro für die soziale
Absicherung. Danach kann die Arbeitsagentur für ein weiteres halbes Jahr die
300 Euro für die soziale Absicherung gewähren. Voraussetzung hierfür ist, dass
der Empfänger seine unternehmerische Tätigkeit nachweist. Es nicht möglich, Mithilfe des
Gründerzuschusses die Zeit, in der ein Anspruch auf
Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur besteht, künstlich zu verlängern.
Bezieher von Arbeitslosengeld II können das sogenannte Einstiegsgeld erhalten, wenn sie eine
gering bezahlte Beschäftigung aufnehmen oder wenn sie eine Existenz gründen.
Die Dauer der Gewährung beträgt zunächst ein Jahr und kann um ein weiteres Jahr
verlängert werden.
Über die Gewährung des Einstiegsgeldes entscheidet der persönliche
Ansprechpartner bei der Arbeitsagentur. Zur Bemessung der Höhe werden die
bisherige Regelleistung herangezogen sowie persönliche Umstände berücksichtigt.
Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Ein rechtlicher Anspruch hierauf
besteht nicht.
Leistungen unter www.alg-zuschuss.de oder telefonisch unter +49(0)3581.76 70 03
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