Arbeitsamt
Beim Arbeitsamt können Arbeitslose einen
Gründungszuschuss beantragen, welcher für die erste Zeit für die Gründung des
Unternehmens benötigt wird. Dabei entscheidet das Arbeitsamt über die Gewährung
dieser finanziellen Unterstützung für den Start in die Selbständigkeit.
Allerdings hat jeder Arbeitslose auf den Gründungszuschuss einen
Rechtsanspruch, so dass das Arbeitsamt nur wenige Gründe hat, den Antrag
abzulehnen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Arbeitsamt der
Meinung ist, dass der Gründer für das Gründungsvorhaben nicht ausreichend
qualifiziert ist. Aber in der Regel wird beim Einreichen des vollständigen
Antrages und dem dazugehörigen Businessplan das Arbeitsamt dem Vorhaben des
Gründers zustimmen. Denn das Amt ist im Normalfall daran interessiert, dass der
Arbeitslose einen Weg aus der Arbeitslosigkeit findet.
Nach der Gewährung des Gründungszuschusses erhält der Gründer in der Startphase
der Unternehmensgründung vom Arbeitsamt den Gründungszuschuss monatlich
ausbezahlt. Die Höhe dieses Gründungszuschusses bestimmt das Arbeitsamt dabei
anhand der Höhe des Arbeitslosengeldes, welches der Gründer zuletzt erhalten
hat. Zusätzlich zu diesem Betrag wird dem Gründer allerdings auch ein
Pauschalbetrag von 300 Euro ausbezahlt, welcher der sozialen Absicherung dient.
Denn sobald die Unternehmensgründung gestartet ist, erhält der Gründer vom
Arbeitsamt auch keine soziale Absicherung in Form der Kranken- und
Rentenversicherung mehr. Durch diesen Pauschalbetrag soll der Gründer in die Lage
versetzt werden, sich selbständig in der gesetzlichen Sozialversicherung
abzusichern.
Aber auch nach den neun Monaten, in welchen der Gründungszuschuss gezahlt
wurde, ist das Arbeitsamt für den Gründer wichtig. So gibt es im Anschluss die
Möglichkeit, für insgesamt sechs weitere Monate eine finanzielle Unterstützung
beim Arbeitsamt zu beantragen. Dabei handelt es sich um einen Pauschalbetrag
von 300 Euro, welcher der weiteren sozialen Absicherung gilt. Diesen
Pauschalbetrag gewährt das Arbeitsamt allerdings nur nach einer Prüfung der
Geschäftstätigkeit des Gründers. Zudem hat der Antragsteller auf diese
weiterführende finanzielle Unterstützung keinen Rechtsanspruch mehr, so dass es
auf die Entscheidung des jeweiligen Arbeitsamtes ankommt.
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