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Freitag, 18.05.2012
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Arbeitsamt

Beim Arbeitsamt können Arbeitslose einen Gründungszuschuss beantragen, welcher für die erste Zeit für die Gründung des Unternehmens benötigt wird. Dabei entscheidet das Arbeitsamt über die Gewährung dieser finanziellen Unterstützung für den Start in die Selbständigkeit. Allerdings hat jeder Arbeitslose auf den Gründungszuschuss einen Rechtsanspruch, so dass das Arbeitsamt nur wenige Gründe hat, den Antrag abzulehnen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Arbeitsamt der Meinung ist, dass der Gründer für das Gründungsvorhaben nicht ausreichend qualifiziert ist. Aber in der Regel wird beim Einreichen des vollständigen Antrages und dem dazugehörigen Businessplan das Arbeitsamt dem Vorhaben des Gründers zustimmen. Denn das Amt ist im Normalfall daran interessiert, dass der Arbeitslose einen Weg aus der Arbeitslosigkeit findet.

Nach der Gewährung des Gründungszuschusses erhält der Gründer in der Startphase der Unternehmensgründung vom Arbeitsamt den Gründungszuschuss monatlich ausbezahlt. Die Höhe dieses Gründungszuschusses bestimmt das Arbeitsamt dabei anhand der Höhe des Arbeitslosengeldes, welches der Gründer zuletzt erhalten hat. Zusätzlich zu diesem Betrag wird dem Gründer allerdings auch ein Pauschalbetrag von 300 Euro ausbezahlt, welcher der sozialen Absicherung dient. Denn sobald die Unternehmensgründung gestartet ist, erhält der Gründer vom Arbeitsamt auch keine soziale Absicherung in Form der Kranken- und Rentenversicherung mehr. Durch diesen Pauschalbetrag soll der Gründer in die Lage versetzt werden, sich selbständig in der gesetzlichen Sozialversicherung abzusichern.

Aber auch nach den neun Monaten, in welchen der Gründungszuschuss gezahlt wurde, ist das Arbeitsamt für den Gründer wichtig. So gibt es im Anschluss die Möglichkeit, für insgesamt sechs weitere Monate eine finanzielle Unterstützung beim Arbeitsamt zu beantragen. Dabei handelt es sich um einen Pauschalbetrag von 300 Euro, welcher der weiteren sozialen Absicherung gilt. Diesen Pauschalbetrag gewährt das Arbeitsamt allerdings nur nach einer Prüfung der Geschäftstätigkeit des Gründers. Zudem hat der Antragsteller auf diese weiterführende finanzielle Unterstützung keinen Rechtsanspruch mehr, so dass es auf die Entscheidung des jeweiligen Arbeitsamtes ankommt.

 

 

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