Arbeitsverhältnis oder Praktikum? Wo für den Arbeitgeber der Unterschied liegt
Als Arbeitgeber hat man beim Einstellen neuer Arbeitskräfte einiges zu beachten. Auch dann, wenn es „nur“ um ein Praktikumsverhältnis geht. Schließlich besteht ein großer Unterschied zwischen einem normalen Arbeitsverhältnis (welches beispielsweise sozialversicherungspflichtig ist) und einem Praktikum. Sollten dem Arbeitgeber hier Fehler bei der Einstufung unterlaufen, kann ihn das unter Umständen teuer zu stehen kommen.
Doch wovon hängt es nun ab, ob es sich um einen Praktikanten oder um einen Arbeitnehmer im klassischen Sinn handelt? Es gibt zwar einige Kriterien, die die Einstufung erleichtern können, aber es müssen grundsätzlich in erster Linie die jeweiligen individuellen Umstände berücksichtigt werden.
Auch auf den Vertrag kann man sich nicht in jedem Fall berufen. Denn die Überschrift „Praktikumsvertrag“ allein reicht nicht aus, um zu gewährleisten, dass er auch tatsächlich genau das ist. Sollten die Vertragsinhalte eher darauf schließen lassen, dass es sich um einen Arbeitsvertrag handelt, so wird er im Zweifelsfall auch als solcher betrachtet.
Grundsätzlich schließen sich die beiden unterschiedlichen Vertragsverhältnisse gegenseitig aus (siehe auch § 26 BBiG). Ein Praktikumsverhältnis zeichnet sich demnach vor allem dadurch aus, dass es hauptsächlich dem Erwerb von Berufserfahrung, bestimmten Kenntnissen und Fertigkeiten und anderen für das Berufsleben wichtigen Fähigkeiten dienen soll. Ausgenommen davon sind Ausbildungs- und Arbeitsverträge.
Folgende Kriterien können als Hilfestellung bei der Unterscheidung zwischen Praktikums- und Arbeitsverhältnis genutzt werden (dabei muss stets der gesamte Verlauf des Praktikums berücksichtigt werden):
Ein Praktikumsverhältnis ist zeitlich knapp befristet. Der Praktikant durchläuft verschiedene Arbeitsstationen und wird dabei gezielt betreut. Ihm steht normalerweise ein breites Informationsangebot über das Unternehmen und den jeweiligen Beruf zur Verfügung. Währenddessen werden „normale“ Arbeitnehmer kurz in die Arbeitsabläufe eingewiesen, arbeiten aber weitgehend auf Basis ihrer bereits zuvor erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie arbeiten größtenteils im „Echtbetrieb“. Im Übrigen ist es kein Widerspruch, wenn von einem Praktikanten erwartet wird, eigene Arbeitsergebnisse zu erzielen. Denn daraus ergeben sich schließlich die praktischen Fertigkeiten, die erlernt werden sollen.
Da der Arbeitgeber im Zweifelsfall das Risiko trägt, wenn eine falsche Einstufung erfolgt, sollte er stets Sorge tragen, dass bei einem Praktikum der Wissenserwerb an erster Stelle steht. Ist dies gewährleistet und steht (im Idealfall) ein fester Ansprechpartner für den Praktikanten zur Verfügung, ist eine Fehleinstufung bereits so gut wie ausgeschlossen.
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