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Donnerstag, 23.02.2012
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Arbeitslosengeld 1 (ALG 1)

Jeder Arbeitnehmer zahlt mit seinen Sozialversicherungsbeiträgen einen Anteil in die Arbeitslosenversicherung ein. Im Falle der Arbeitslosigkeit hat er zur Sicherung seines Lebensunterhalts in der erwerbslosen Phase einen Anspruch auf die Leistung aus dieser Versicherung. Rechtlich ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld I im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben alle Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind, die Anwartschaft, das heißt die versicherte Zeit, erfüllt haben und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Aber Vorsicht: Anspruch auf Arbeitslosengeld I kann unter bestimmten Bedingungen auch ruhen oder erlöschen (Sperrzeiten).

Bemessung des Arbeitslosengeldes 1 (ALG 1)

Die Höhe des Arbeitslosengeldes I richtet sich nach dem Bemessungsentgelt. Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Das Bemessungsentgelt errechnet sich aus dem Bruttoentgelt. Das Bemessungsentgelt abzüglich Beiträge zur Sozialversicherung (pauschal 21 %), der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag ergibt das Nettoentgelt/Leistungsentgelt. Die Formel dafür lautet: Arbeitslosengeld = Nettoleistungsentgelt x Leistungssatz. Der Leistungssatz beträgt für Arbeitslose mit Kindern 67 %, für alle anderen 60 % des Leistungsentgelts. Das monatlich auszuzahlende Arbeitslosengeld I beträgt das 30-fache des täglichen Arbeitslosengeldes. Wie lange ein Arbeitsloser Arbeitslosengeld I erhalten kann, hängt von seinem Lebensalter und der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der letzten Jahre ab.

Wann werden Sperrfristen verhängt?

Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld I kann in manchen Fällen auch ruhen oder gar ganz erlöschen. Dies geschieht immer dann, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhält, z.B. durch Kündigung der Arbeitsstelle. Neben dieser Sperrfrist bei Arbeitsaufgabe, gibt es noch eine Sperrfrist bei Arbeitsablehnung, bei unzureichenden Eigenbemühungen, bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Meldeversäumnis und bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Im Extremfall kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld I komplett erlöschen.

Förderung für Existenzgründer

Für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen, besteht die Möglichkeit der Förderung einer Existenzgründung, sofern noch ein mindestens 90tägiger Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wird mit dem Gründungszuschuss über eine Dauer von maximal 15 Monaten gefördert. Dabei bemisst sich die Förderung an der Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeld I.

Hilfe und Anleitungen zur Beantragung der Zuschüsse des Arbeitsamts erhalten Sie im Gratisreport.

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