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Donnerstag, 23.02.2012
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Arbeitslosengeld 2 (ALG 2)

Das Arbeitslosengeld II (auch bekannt unter dem eigentlich nicht korrekten Namen „Hartz IV“) ist rechtlich im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geregelt und somit vom Arbeitslosengeld I zu unterscheiden. Das Arbeitslosengeld II dient der Grundsicherung von erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, darunter fallen sowohl Langzeitarbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld I erloschen ist, als auch Hilfsbedürftige, die aufgrund äußerer Umstände keiner Arbeit nachgehen können, z.B. alleinerziehende Mütter. Das Arbeitslosengeld II wird nach einem gesetzlich festgelegten Regelsatz (derzeit 351 EUR in den alten und neuen Bundesländer pro Monat) berechnet und kann auf unbestimmte Dauer bezogen werden, wenn entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind.

Bezug und Leistungen

Das Arbeitslosengeld II dient somit der Grundsicherung von Arbeitssuchenden, deren Arbeitslosigkeit über die Dauer der gesetzlichen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I hinausgeht. Ziel ist es mit intensiver Betreuung die Arbeitslosigkeit zu überwinden. Träger des Arbeitslosengeld II ist die Bundesagentur für Arbeit bzw. die kommunalen Arbeitsgemeinschaften (ARGEn). Die Arbeitslosengeld II umfasst Dienst-, Geld- und Sachleistungen. Dabei berechnen sich die Leistungen nach der individuelle Lebenslage des Beziehers. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Überwindung dieser Situation durch eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder eine Beschäftigungsmaßnahme mit Mehraufwandsentschädigung. Unter dem Leitsatz „Hilfe zu Selbsthilfe“ wird dem Bezieher von Arbeitslosengeld II ein Zuverdienst gewährt. Wer arbeitet, und sei es auch nur in einem Mini-Job, hat auf jeden Fall mehr Geld zur Verfügung als jemand, der keine Eigeninitiative zeigt. Der Anspruch auf finanzielle Leistungen im Arbeitslosengeld II hängt also davon ab, ob man Fördermöglichkeiten annimmt und sich aktiv um die Integration in den Arbeitsmarkt bemüht.

Existenzgründung aus Arbeitslosengeld 2

Auch Arbeitslose, die Arbeitslosengeld II beziehen, haben die Möglichkeit die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit dem sogenannten Einstiegsgeld fördern zu lassen. Anders als beim Gründungszuschuss, der Existenzgründern aus dem Arbeitslosengeld I zusteht, handelt es sich dabei nicht um eine Pflichtleistung, sondern um eine Förderung, die von Fall zu Fall vom betreuenden Fallmanager der ARGE bewilligt wird. Wer aus dem Arbeitslosengeld II den Schritt in die Selbständigkeit plant, sollte also auf jeden Fall gut über die Bedingungen informiert sein. Wer sich professionelle Hilfe bei einem Existenzgründungsberater sucht, hat die besten Chancen, dass der Antrag auch bewilligt wird.

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