Arbeitslosenversicherung
Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Für Selbständige, die keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen, besteht die Möglichkeit sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern. Dafür muss jedoch eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. Entweder müssen Selbständige vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III (also z.B. als Arbeitnehmer, versicherungspflichtiger Krankengeldbezug, versicherungspflichtige Erziehungszeiten) gestanden haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis handelt, oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Oder der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle. Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich, wenn Antragsteller bereits anderweitig versicherungspflichtig sind oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist. Wer den Schritt in die Selbständigkeit wagt, sollt also alle Risiken abwägen und für den Falle des Scheiterns der Selbständigkeit gegen Arbeitslosigkeit absichern, indem er sich für die freiwillige Arbeitslosenversicherung entscheidet.Änderungen ab 2011
Änderungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige ab 1. Januar 2011: 1. Wer ab 1. Januar 2011 als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Wer bereits als Selbständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31. Dezember 2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31. März 2011 rückwirkend ausgesprochen werden kann.2. Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten und nicht mehr einen Monat nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
3. Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße (= jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit steigen die Beiträge von derzeit 17,89 Euro (alte Länder) bzw. 15,19 Euro (neue Länder) ab 2011 auf ca. 38 Euro bzw. ca. 32 Euro und ab 2012 auf das Doppelte.
4. Für Existenzgründerinnen und -gründer ist prinzipiell immer folgende Sonderregelung vorgesehen: Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit zahlen sie einen hälftigen Beitrag von cirka 38 Euro bzw. cirka 32 Euro in die freiwillige Arbeitslosenversicherung.
5. Wer ab 2011 zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen.
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