Einzelunternehmen
Haftung mit Gesamtvermögen
Soweit der Einzelunternehmer als Kaufmann nicht im Handelsregister eingetragen ist, gelten die Buchführungsvorschriften der Abgabenordnung (§§ 141 ff), was bedeutet, dass der Unternehmer bis zu einem steuerlichen Jahresgewinn von 50.000 € oder einem Jahresumsatz von 500.000 € von der Bilanzierung befreit ist und seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln darf. Erst nach einmaliger Überschreitung dieser Grenze wird der Inhaber des Einzelunternehmens durch das Finanzamt zur Bilanzierung im Sinne § 141 AO in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EStG aufgefordert. Im Einzelunternehmen haftet der Unternehmer mit seinem gesamten Vermögen für sämtliche Schulden seines Unternehmens, dafür stehen dem Geschäftsinhaber die Gewinne allein zu. Mit der Gründung seines Einzelunternehmens wird der Teil des Privatvermögens, den er dem Unternehmen zur Verfügung stellt, zum Betriebsvermögen. Dies können Geld, aber auch sonstige Gegenstände wie Geschäftsräume oder ein Pkw sein. Gerade für Kleinstgründungen ein nicht zu vernachlässigender Punkt.Vor- und Nachteile des Einzelunternehmens
Die Vorteile eines Einzelunternehmens sind die volle Entscheidungsfreiheit und Verfügungsgewalt über das Betriebsvermögen und die Geschäftspolitik des Geschäftsinhabers. Zudem muss kein Mindestkapital in Einzelunternehmen eingebracht werden. Dadurch erfolgt die Gründung des Einzelunternehmens erfolgt oftmals unkompliziert. Nachteile sind das Geschäftsrisiko, das alleine beim Inhaber liegt und für das er mit seinem Privatvermögen haftet. Dadurch, dass beim Einzelunternehmen kein Mindestkapital eingebracht werden muss, stellt sich die Kapitalbeschaffung als problematischer heraus, als bei anderen Rechtsformen. Banken werden vom oftmals geringen Kapital abgeschreckt. Gerade in diesem Fall ist dem Unternehmer die Inanspruchnahme von professioneller Beratung zu empfehlen.Hier finden Sie Informationen zur Kleinunternehmerregelung.
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