Gründerzuschuss
Arbeitslosengeldempfänger (
ALG I und
ALG II), die sich selbständig machen wollen, erhalten zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Gründerzuschuss. Dabei wurde
die Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit neu gestaltet. Die sog. „Ich-AG“ (
Existenzgründungszuschuss, § 421l SGB III) und das
Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) wurden zum 1. August 2006 durch den neuen
Gründungszuschuss ersetzt, während ALG II-Kandidaten das sogenannte vergleichbare Einstiegsgeld erhalten. Der Gründungszuschuss bzw. das
Einstiegsgeld kann fallweise bis zu 30.000 Euro betragen.
Dabei handelt es sich um einen steuerfreien Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten, der nicht zurückgezahlt werden muss. Vergleichbare Förderprogramme wie der Gründerzuschuss (Gründungszuschuss, Einstiegsgeld) gibt es aus unserer Sicht keine. Die bürokratischen Hürden, um den Gründerzuschuss der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten sind vergleichsweise niedrig, dennoch scheitern viele Existenzgründer daran, oder gründen ihr Unternehmen ohne den Gründerzuschuss.
Unterschiede ALG I und ALG II
Während
ALG II-Empfänger aufgrund der Kann-Regelung der Willkür des Arbeitsvermittlers ausgeliefert sind, gilt bei
ALG I-Empfängern aufgrund der Muss-Regelung, dass der Gründerzuschuss bei Vorlage der vollständigen Unterlagen ausgezahlt werden muss. Aber auch hier zeigt sich in letzter Zeit eine
Zunahme der Ablehnungen insbesondere Existenzgründungen im MLM-Bereich und bei augenscheinlich schlampigen Unterlagen. Warum das so ist? Weil die Bundesagentur für Arbeit bei begründeten Zweifeln an den Kenntnissen und Fähigkeiten des Existenzgründers nicht nur die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung verlangen kann, sondern auch zur Ablehnung berechtigt ist.
Fachkundige Stellen, die die
Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen müssen, helfen daher der Bundesagentur für Arbeit dabei, die Nieten auszusortieren.
Formale Kriterien
Wichtig ist beim Gründerzuschuss zudem, dass bestimmte formale Kriterien bei der Antragstellung eingehalten werden müssen, wie beispielsweise der
Nachweis eines Restanspruchs auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen und der Bezug von mindestens einem Tag
Arbeitslosengeld (Gründungszuschuss-Kandidaten).
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