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Donnerstag, 23.02.2012
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Freiberufler

Man unterscheidet in Deutschland zwischen Gewerbetreibenden und Freiberufler. Die Grundlagen dafür sind § 18 EStG und § 1 PartGG. Für die meisten Existenzgründer wird sich die Frage nicht stellen, da sie gewerblich (70% aller Selbständigen) unterwegs sind. Der Freiberufler spart sich im Vergleich zum Gewerbetreibenden die Zahlung der Gewerbesteuer, muss natürlich kein Gewerbe anmelden, es reicht eine Einnahmenüberschussrechnung aus, es gibt keine Zwangsmitgliedschaft in der IHK und der Freiberufler kann mit anderen Freiberuflern eine Partnergesellschaft gründen. Typische Freiberufler sind die Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure und Diplom-Psychologen),die Rechts-, Steuer- und wirtschaftsberatende Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte und vereidigte Buchprüfer), naturwissenschaftliche und technische Berufe (Vermessungsingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen und Sachverständige) und die Kulturberufe (Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher). Daneben hat das Finanzgericht entschieden, dass bspw. Fotodesigner, Reitlehrer, Schauspieler, Dirigenten, und Modedesigner ebenso zu den Freiberuflern zählen.

Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Existenzgründer, die vor der Entscheidung stehen, ein Gewerbe anzumelden oder Freiberufler zu werden, sollten sich in jedem Fall mit dem Institut für Freiberufler (IfB) und dem Steuerberater darüber unterhalten. Da die Grenzen teilweise fließend sind, lässt sich in vielen Fällen nicht eindeutig festlegen, wer ein Freiberufler ist und wer nicht. Da Sie vermeiden sollten, im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich als Gewerbetreibender eingeordnet zu werden, sollten Sie hier äußerst gewissenhaft vorgehen. Für eine Tätigkeit als Gewerbetreibender spricht beispielsweise der Verkauf von Produkten, die Erziehlung von Provisionserlösen aus beispielsweise Vermittlung, die Produktion einer Ware oder das Wachstum des Unternehmens erfolgt primär durch Kapitaleinsatz.

Versicherungspflichten

Eine Krankenversicherung müssen alle Freiberufler ab 1. Januar 2009 wie auch alle anderen Selbständigen abschließen. So versichert waren bereits vor diesen Termin Landwirte, Künstler und Publizisten. Freiberufler müssen keine Rentenversicherung abschließen, sofern Sie nicht den verkammerten freien Berufen angehören (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Apotheker sowie in der Regel Architekten). Hier gibt es dann die berufsständischen Versorgungswerke, die als Ersatz für die gesetzliche Rentenversicherung anzusehen sind.

Hilfe und Anleitungen zur Beantragung der Zuschüsse des Arbeitsamts erhalten Sie im Gratisreport.

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