Freiwillige Arbeitslosenversicherung
Der Gesetzgeber hat zum 01.02.2006 die Möglichkeit geschaffen sich als Existenzgründer freiwillig in der
Arbeitslosenversicherung zu versichern. Hier gibt es ab 2011 eine Reihe von Änderungen. Aus der bisherigen "Freiwillige Arbeitslosenversicherung" in der Arbeitslosenversicherung wird durch das neue Gesetz "ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag".
Höhe der Beiträge
So ist die
Freiwillige Arbeitslosenversicherung nun innerhalb von drei Monaten nach der Existenzgründung (Datum der
Gewerbeanmeldung)
bei der örtlichen Arbeitsagentur abzuschließen. Die Voraussetzungen für die Beantragung der Freiwilligen Arbeitslosenversicherung bleiben dagegen weitgehend unverändert. So muss der Existenzgründer seine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben (neu: ein gelegentliches Unterschreiten dieser Grenze ist unproblematisch) und innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Gründung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder eine Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld, ABM) bezogen haben. Der
monatliche Beitrag der Freiwilligen Arbeitslosenversicherung beträgt ab dem 01.01.2009 f
ür Selbständigen 17,89 € (West)und 15,19 € (Ost) für die Freiwillige Arbeitslosenversicherung. Ab 2011 werden diese Beiträge deutlich angehoben. So wird
ab 2011 eine Verdopplung der jetzigen Beiträge auf ca. 30 - 40 € monatlich – auch für bisherige Zahler -
erfolgen. Ab 2012 werden die Beiträge für die Freiwillige Arbeitslosenversicherung dann noch einmal um das Doppelte angehoben. Neu ist, dass Existenzgründer ab 2011 im ersten Gründungsjahr nur den halben Beitragssatz für die Freiwillige Arbeitslosenversicherung zahlen.
Neuen Anspruch auf ALG erwerben
Nach einer
zwölfmonatigen Beitragszahlung im Rahmen der Freiwillige Arbeitslosenversicherung erwerben Versicherungsnehmer
wieder einen Anspruch auf 6 Monate ALG,
nach 24 Monaten beträgt der ALG Anspruch 12 Monate. Die Höhe des ALG richtet sich in der Regel nicht nach dem Ergebnis der Tätigkeit aus der Selbständigkeit, sondern nach der Qualifikation und der Steuerklasse. Die Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit liegen, je nach beruflicher Qualifikation, Familienstand und Kinderzahl des Versicherten zwischen 607,20 € - 1.266 € im Monat. Ein Aufnahmeantrag hat ab Januar 2011 keine Chancen, wenn ein Gründer nach einem zweimaligen Bezug von Arbeitslosengeld die erneute Absicherung der gleichen selbständigen Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung beantragt.
Vorteile der freiwilligen Arbeitslosenversicherung
Obwohl die Chancen - statistisch gesehen - bei einer Neugründung mit Unterstützung eines professionellen Unternehmensberaters höher sind wie bei Gründungen ohne einschlägige Beratung,
empfehle ich jedem Existenzgründer diese Versicherung abzuschließen. Sie gehen mit einer Neugründung immer ein gewisses Risiko ein. Gerade bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit heraus kann der
psychologische Effekt (
„wenn es schief geht, kann ich ja immer noch ALG I beantragen!“) große Auswirkungen haben.
Vorherigen Harz IV Empfängern bietet sich hier unter Umständen die Möglichkeit wieder einen Anspruch auf ALG I zu erwerben.
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