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Freitag, 18.05.2012
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Gewerbesteuer

Mit der Gewerbeanmeldung erhält man den so genannten Gewerbeschein und darf sich auf die regelmäßige Zahlung der Gewerbesteuer freuen. Dabei unterliegt jeder inländische Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Der Steuerschuldner ist bei Einzelunternehmen der Unternehmer persönlich, während bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften die Steuerschuldnerin die Gesellschaft ist.

Dabei gibt es zwischen Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften wesentliche Unterschiede in der Berechnung der Gewerbesteuer. Diese folgt einer komplizierten Formel. Dabei sollte man auch wissen, dass die Gewerbesteuer direkt der Gemeinde oder Stadt zufließt und nicht dem Bund. Viele Städte und Gemeinden sind heute für die Finanzierung öffentlicher Aufgaben auf die Gewerbesteuer also dringend angewiesen. Die Diskussion um die Abschaffung der Gewerbesteuer zieht sich bereits seit Jahren hin und kommt aufgrund fehlender Kompensationsmöglichkeiten für die Gemeinden und Städte zu keinem Abschluss. Dabei ist wichtig, dass seit 2008 die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe weggefallen ist.


Berechnung der Gewerbesteuer

Zur Berechnung der Gewerbesteuer muss man nun den so genannten Gewerbeertrag berechnen. Dieser ergibt sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (Einzelunternehmen) oder des Körperschaftsteuergesetzes (Kapitalgesellschaften) unter Berücksichtigung von Hinzurechnungsmittelkürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz. Die Gewerbesteuer errechnet sich dann nach folgender Formel:

Gewerbesteuer = Gewerbeertrag x Steuermesszahl x Hebesatz

Vorteile für Einzelunternehmen

Der Vorteil von Einzelunternehmen liegt nun darin, dass vom Gewerbeertrag 24.500 € freigestellt sind, und ermäßigte Steuermesszahlen von 1 v.H. ansteigend bis 4 v.H. in Stufen von jeweils 12.000 Euro Gewerbeertrag, bis ab einem 72.500 Euro übersteigenden Gewerbeertrag die Regelmesszahl 5 v.H. zur Anwendung kommt. Bei Kapitalgesellschaften, ist die Steuermesszahl auf 5,0 % festgesetzt. Rechenbeispiel: ein Einzelunternehmen, mit 82.000 € Gewinn (Gewerbeertrag) müsste dann in München (Hebesatz 490 %) 8.330 € Gewerbesteuer zahlen. Bei einer Kapitalgesellschaft würden bei demselben Gewinn 20.090 € Gewerbesteuer anfallen. Aus diesem Grund ist die Standortfrage entscheidend für den Unternehmer, denn es gibt durchaus Regionen in Deutschland, die mithilfe eines niedrigen Hebesatzes Unternehmern zur Ansiedlung gewinnen wollen.
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