x

   Sie wollen uns schon verlassen ?  

HALT! Warten Sie!

Fordern Sie doch erst einmal UNVERBINDLICH & KOSTENLOS meinen Gratisreport an und prüfen
die Qualität.


 

Dieser Gratis Download kann jederzeit beendet werden. Sie
sollten also schnell zugreifen,
bevor es für immer zu spät ist.

Exklusiv im Gratisreport kostenlose Insiderinfos
zu Gründungszuschuss und
Einstiegsgeld!

________________________
Wir halten uns an den Datenschutz und respektieren Ihre Privatsphäre. Und wir hassen SPAM genauso wie Sie. Ihre email Adresse wird garantiert nicht verkauft oder an Dritte vermietet.

Mittwoch, 08.02.2012
Artikel, Dokumente und Inhalte
Zeige deinen Freunden, dass dir das gefällt.
Loading
mail print

Existenzgründung bei ALG I - Bezug: Gründungszuschuss

Mit dem Gründungszuschuss fördert die Bundesagentur für Arbeit die Selbständigkeit aus der Arbeitslosigkeit. Der Gründungszuschuss ist seit dem 28.12.2011 eine Ermessensleistung, d.h. für den Existenzgründer besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Förderung, selbst wenn sein ALG-Anspruch sowie die Tragfähigkeit seines Gründungsvorhabens durch eine fachkundige Stelle bescheinigt wurden. Daher ist mit der Beantragung des Gründungszuschusses aus dem ALG I - Bezug nicht nur ein nicht unerheblicher bürokratischer Aufwand, sondern auch eine gute Vorbereitung notwendig.

Die Anforderungen:

Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss der Existenzgründer noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) von mindestens 150 Tagen verfügen. Außerdem muss er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen. Er braucht also einen Businessplan, einen Lebenslauf und nicht zuletzt die Tragfähigkeitsbescheinigung durch die fachkundige Stelle.

Hilfe und Anleitungen zur Beantragung der Förderung des Arbeitsamts erhalten Sie im Gratisreport.

Wollen Sie direkt einen Berater vor Ort, der Ihnen bei der Beantragung der Förderung aus dem ALG-Bezug hilft? Kein Problem. Hier können Sie eine kostenlose Beratungsanfrage stellen.
tl_files/foerder-abc/images/beraterkontakt.png

Informationen der Bundesagentur für Arbeit
zum Gründungszuschuss

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf eine Förderung durch Gründungszuschuss. Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen bzw. der Gründerin oder dem Gründer unterstützend anbieten.

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für die erste Phase wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung für sechs Monate gewährt. Für weitere neun Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden kann. Finanzielle Förderung auf einen Blick (Bundesagentur für Arbeit)


Das Wichtigste zum Gründungszuschuss
auf einen Blick:


1. Voraussetzung

Sie brauchen eine Restlaufzeit von ALG I von 150 Tagen

2. Förderung

(ALG I + 300 Euro Zuschuss) x 6 + 9 x 300 Euro mögliche Verlängerung

3. Unterlagen

Anträge, Fachkundige Stellungnahme, Lebenslauf, Businessplan, etc.


TIPP: Haben Sie zudem gewusst?

Sie können zwei oder dreimal den Gründungszuschuss beantragen. Interessant für Ex-Bezieher von Überbrückungsgeld!