Existenzgründung bei ALG I - Bezug: Gründungszuschuss
Mit dem Gründungszuschuss fördert die Bundesagentur für Arbeit die Selbständigkeit aus der Arbeitslosigkeit. Der Gründungszuschuss ist seit dem 28.12.2011 eine
Ermessensleistung, d.h. für den
Existenzgründer besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Förderung, selbst wenn sein ALG-Anspruch sowie die Tragfähigkeit seines Gründungsvorhabens durch eine
fachkundige Stelle bescheinigt wurden. Daher ist mit der Beantragung des Gründungszuschusses aus dem ALG I - Bezug nicht nur ein nicht unerheblicher bürokratischer Aufwand, sondern auch eine gute Vorbereitung notwendig.
Die Anforderungen:
Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss der Existenzgründer noch über einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) von mindestens 150 Tagen verfügen. Außerdem muss er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen. Er braucht also einen
Businessplan, einen Lebenslauf und nicht zuletzt die Tragfähigkeitsbescheinigung durch die fachkundige Stelle.
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Informationen der Bundesagentur für Arbeit
zum Gründungszuschuss
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf eine Förderung durch Gründungszuschuss. Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen bzw. der Gründerin oder dem Gründer unterstützend anbieten.
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für die erste Phase wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung für sechs Monate gewährt. Für weitere neun Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden kann.
Finanzielle Förderung auf einen Blick (Bundesagentur für Arbeit)
Das Wichtigste zum Gründungszuschuss
auf einen Blick:
1. Voraussetzung
Sie brauchen eine Restlaufzeit von ALG I
von 150 Tagen
2. Förderung
(ALG I + 300 Euro Zuschuss) x 6 + 9 x 300 Euro mögliche Verlängerung
3. Unterlagen
Anträge, Fachkundige Stellungnahme, Lebenslauf, Businessplan, etc.
TIPP: Haben Sie zudem gewusst?
Sie können zwei oder dreimal den Gründungszuschuss beantragen. Interessant für Ex-Bezieher von
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