Handelsregisterauszug
Alle Neueintragungen und Änderungen (z.B. Geschäftsführerwechsel, Prokura und Löschungen) werden im Bundesanzeiger, im Amtlichen Anzeiger und in örtlichen Zeitungen veröffentlicht. Wichtig dabei, dass der Handelsregisterauszug nicht die Gewerbeanmeldung ersetzt. Für jede gewerbliche Tätigkeit muss immer ein Gewerbeschein beantragt werden, auch wenn eine Eintragung in das Handelsregister vorgenommen wird. Der Handelsregisterauszug hat also etwas mit der Eintragungspflicht ins Handelsregister zu tun.
Eintrag ins Handelsregister
Grundsätzlich ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann und somit zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, es sei denn, das Unternehmen erfordert keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, was in der Regel bei kleinen Gewerbetreibenden der Fall ist. Mit Ausnahme des nicht eingetragenen Kleingewerbebetriebes und der BGB-Gesellschaft (GbR) müssen somit Unternehmen aller Rechtsformen in das Handelsregister eingetragen werden. Den Handelsregisterauszug bzw. die Anmeldung zum Handelsregister können Sie beim jeweiligen Amtsgericht beantragen. Die Anmeldung dafür macht der Notar. Die Notarkosten inklusive Gerichtsgebühren belaufen sich auf circa 300€ - 800€.Handelsregister ist öffentlich
Der Handelsregisterauszug muss beispielsweise bei der Eröffnung eines Bankkontos, formalen Akten, oder manchmal auch einfach zum Start einer Lieferantenbeziehung vorgelegt werden und dient dem Informationsbedürfnis der anderen Partei. Das Handelsregister ist öffentlich und bietet deshalb allen Interessierten die Möglichkeit, die eingereichten Schriftstücke eines Unternehmens (Handelsregisterauszug) gebührenfrei vor Ort beim Amtsgericht einzusehen (§9 Abs.1 HGB). Alternativ können Sie auch über das Justizportal des Bundes und der Länder nach dem Amtsgericht suchen.Ein Beispiel eines Handelsregisterauszuges können Sie sich hier anschauen: www.handelsregisterauszug-online.de/intertimer.pdf











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