Scheinselbständigkeit
Defintion Scheinselbständigkeit
Die Definition der Scheinselbständigkeit kann dabei auf der Basis von folgendem Fragenkatalog erfolgen. Sind zwei oder mehr der Kriterien erfüllt, kann bereits eine Scheinselbständigkeit vorliegen. Achtung: bei der Checkliste handelt es sich um eine Arbeitshilfe, um eine Scheinselbständigkeit besser erkennen zu können. Eine endgültige sachverständige Klärung kann durch diese nicht ersetzt werden! Die folgenden Fragen beantworten Sie bitte für sich aus der Sichtweise als Auftraggeber und auch als Auftragnehmer:- arbeitet der freie Mitarbeiter alleine, ohne Arbeitnehmer?
- sind ausschließlich geringfügig Beschäftigte für den Subunternehmer tätig?
- handelt es sich bei den Arbeitnehmern ausschließlich um Familienangehörige?
- ist der freie Mitarbeiter faktisch an einen Auftraggeber gebunden?
- macht der freie Mitarbeiter mehr als fünf Sechstel seines Umsatzes mit nur einem Auftraggeber? Verbundene Auftraggeber zählen zusammen, beispielsweise verschieden Unternehmen mit denselben Inhabern.
- ist der freie Mitarbeiter in vergleichbarer Weise in das Unternehmen eingebunden wie die festangestellten Personen, die dort tätig sind?
- ist die geschuldete Leistung im Ergebnis vom freien Mitarbeiter persönlich zu erbringen?
- ist der Arbeitsort des freien Mitarbeiters vom Auftraggeber vorgegeben?
- ist die Arbeitszeit des freien Mitarbeiters vom Auftraggeber vorgegeben?
- ist die Art und Weise der Auftragsabwicklung des freien Mitarbeiters vom Auftraggeber vorgegeben?
- sind Termine des freien Mitarbeiters vom Auftraggeber vorgegeben?
- trägt der freie Mitarbeiter das volle unternehmerische Risiko, es eröffnen sich ihm aber nicht die unternehmerischen Chancen?
- ist der freie Mitarbeiter an Preisvorgaben gebunden?
- ist der freie Mitarbeiter an Bezugsquellen gebunden?
- ist der freie Mitarbeiter in der Entscheidung über Einsatz von Kapital, Personal und Maschinen gebunden?
Rechtliche Konsequenzen
Dabei sind prinzipiell zwei Risiken zu diskutieren:1. was passiert, wenn ich scheinselbständig arbeite
2. was passiert, wenn ich Scheinselbständige beauftrage
Das wohl größte Unheil droht dem Auftraggeber (Fall 2), da der Auftraggeber dann auf einen Schlag für die Dauer der Beschäftigung den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag (41,9 %) über den Beschäftigungszeitraum bezahlen darf. Bei vier Jahren scheinselbständiger Tätigkeit kommen so satte 168 % eines Jahresgehalts des betreffenden Scheinselbständigen zusammen. Wenn es sich bei der Beschäftigung von "Selbständigen" und "freien Mitarbeitern" gar um das strukturelle Geschäftskonzept handelte, bleibt dem betroffenen Unternehmen meist nur noch die Insolvenz. Bereits bei der Existenzgründung prüft das Finanzamt (Fall 1) bei der Vergabe der Steuernummer das Kriterium der Scheinselbständigkeit ab. Insbesondere viele Handwerker wundern sich dann, wenn ihnen keine Steuernummer unter Anführung des Kriteriums drohender Scheinselbständigkeit erteilt wird. Wenn man nun im Nachhinein durch bspw. eine Außenprüfung bei seinem Auftraggeber als abhängig Beschäftigter eingeordnet wird, ist natürlich auch keine unternehmerische Tätigkeit mehr gegeben beziehungsweise war von Anfang an nicht gegeben und die erzielten Umsätze aus der unternehmerischen Tätigkeit müssen steuerlich neu betrachtet werden. Damit ist eine ebenso nervenaufreibende Neubetrachtung mit erheblichen Kosten der steuerlichen Beratung verbunden.











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