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Freitag, 18.05.2012
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Was wurde aus dem Überbrückungsgeld?

Das Überbrückungsgeld und der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) wurden zum 1. August 2006 zum sogenannten Gründungszuschuss zusammengelegt. Überbrückungsgeld kann nicht mehr beantragt werden, allerdings ergibt sich durch die Einführung des Gründungszuschusses die Möglichkeit erneut staatliche Förderung zur Selbständigkeit zu erhalten.


Informationen zum Überbrückungsgeld

Existenzgründer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden konnten, konnten zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten. Überbrückungsgeld konnte bezogen werde, wenn der Existenzgründer Arbeitslosengeld bezogen hatte bzw. ein Leistungsanspruch bestanden hätte. Zwischen Anspruchsgrundlage und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durften jedoch maximal vier Wochen liegen. Zur Gewährung von Überbrückungsgeld mussten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Die angestrebte selbstständige Tätigkeit musste mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen, damit Überbrückungsgeld gewährt wurde. Des Weiteren musste eine frei wählbare, fachkundige Stelle das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen.

Zur Bewilligung von Überbrückungsgeld musste außerdem eine Gewerbeanmeldung oder eine Bestätigung des Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit bei Freiberuflern vorgelegt werden. Die Höhe des Überbrückungsgeldes richtete sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes, das der Arbeitnehmer zuletzt bezogen hatte oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können. Als Zuschuss wurde das Überbrückungsgeld für längstens sechs Monate geleistet, eine Verlängerung war nicht vorgesehen.

Änderung durch den Gründungszuschuss

  • Der Antrag auf Überbrückungsgeld wurde trotz fachkundiger Stellungnahme letztendlich vom Ansprechpartner der Agentur für Arbeit nach eigenem Ermessen bewilligt. Der Gründungszuschuss ist eine Pflichtleistung, auf die bei den richtigen Voraussetzungen jeder Existenzgründer einen Rechtsanspruch hat.
  • Der Gründungszuschuss kann nur von den Existenzgründern in Anspruch genommen werden, die einen mindestens 90tägigen Restbezug an Arbeitslosengeld I vorweisen können. Im Gegensatz zum Überbrückungsgeld ist eine Förderung direkt im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis trotz Arbeitslosengeldanspruch nicht möglich.
  • Hilfebedürftige Arbeitslose mit ALG II-Bezug hatten weder die Möglichkeit Überbrückungsgeld noch einen Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) zu erhalten. Diese Lücke in der Fördermittelversorgung wurde durch das Einstiegsgeld geschlossen. So haben auch Existenzgründer aus dem ALG II die Möglichkeit, ihre Selbständigkeit fördern zu lassen.
  • Die Dauer des Bezuges von Überbrückungsgeld wurde beim Gründungszuschuss hinaufgesetzt. Der Zuschuss wird jetzt für neun Monate vergeben, eine Verlängerung um 6 Monte ist möglich.
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