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Freitag, 18.05.2012
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Umsatzsteuervoranmeldung

Die Umsatzsteuervoranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat, Vierteljahr) elektronisch beim Finanzamt eingehen. Gleichzeitig ist die in der Umsatzsteuervoranmeldung errechnete Steuer an die Finanzkasse abzuführen. Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, der dann in der gesetzten Frist zu zahlen ist.

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch an das Finanzamt zu senden (§ 18 Abs. 1 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003). In den meisten Steuersoftwareprogrammen ist die Umsatzsteuervoranmeldung integriert. Alternativ dazu kann die Umsatzsteuervoranmeldung über das Online-Elsterformularverfahren (www.elsterformular.de) direkt an das Finanzamt übermittelt werden.


Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldung

Führt die Umsatzsteuervoranmeldung zu einer (regelmäßigen) Erstattung, weil beispielsweise die Anlaufkosten und Investitionen deutlich höher als die Umsätze sind, kann das Finanzamt eine Überprüfung festsetzen. Die Überprüfung steht dabei immer im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts. Man kann diese Prüfung erheblich beschleunigen, indem man geeignete Unterlagen, die zu einer Erstattung im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung führen, dem Finanzamt gleich einreicht (Rechnungen). Sie sind der Voranmeldung beizufügen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern (Dauerfristverlängerung).

Informieren Sie sich auch zur Umsatzsteuer und Umsatzsteuer Identifikationsnummer.
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