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Freitag, 18.05.2012
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Vorsteuer

Unterliegt der Unternehmer der Umsatzsteuer, so ist er auch berechtigt die Vorsteuer aus den betrieblichen Eingangsrechnungen seiner Lieferanten vom Finanzamt zurückzufordern. Insofern ist die Vorsteuer die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Bezug von Waren und Dienstleistungen an andere Unternehmer zahlt.

 

Beispiel für die Erstattung der Vorsteuer

Beispiel: ein Unternehmer hat ein Auto beim Autohaus für 20.000 € gekauft. In der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung kann der Existenzgründer bei angenommenen 0 € Umsatz nun 19 % aus den 20.000 € Kaufpreis geltend machen, also 3.193,28 €. Diese Vorsteuer wird das Finanzamt dem Unternehmer nun erstatten. Ähnliches passiert, wenn der Unternehmer mehr Umsätze meldet als Betriebsausgaben. Dann ergibt sich eine negative Vorsteuer, die er dann seinerseits an das Finanzamt bezahlen muss. Daher sagt man häufig, dass die Umsatzsteuer für den Unternehmer ein durchlaufender Posten ist.

Vorsteuerüberschuss

Durch geeignete zeitliche Strukturierung von kreditfinanzierten Investitionen kann man übrigens so elegant Steuern sparen und gleichzeitig mit der rückerstatteten Vorsteuer ein Polster auf das Bankkonto legen. Achtung: Ergibt sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Vorsteuerüberschuss von mehr als 7.500 Euro, kann der Unternehmer wählen: Anstelle des Kalendervierteljahrs kann er sich für den Kalendermonat als Umsatzsteuervoranmeldung entscheiden, um Vorsteuer Überschüsse früher erstattet zu bekommen. Diese Entscheidung ist dann für das ganze Kalenderjahr bindend. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Erstattung von Vorsteuer müssen von Unternehmern elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG).
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